Der Schaden-Wegweiser hilft weiter bei Versicherungsschäden

So verhalten Sie sich im Schadenfall richtig

SCHADENFALL
Im Falle eines ersatzpflichtigen Versicherungsschaden hat der Versicherungsnehmer nachstehende Obliegenheiten zu erfüllen:

  • Schadenminderungspflicht
  • Anzeigepflicht
  • Auskunftspflicht

Im Rahmen der Schadenminderung hat der Versicherungsnehmer so weit wie irgend möglich dafür Sorge zu tragen, dass der eingetretene Schaden durch eigene Unachtsamkeit nicht vergrößert oder gefördert wird.

GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Ist der Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers wie z. B. durch

  • laufende Waschmaschine bei Abwesenheit
  • gefüllte Benzinkanister in der Wohnung
  • selbstgeflickte elektrische Sicherungen
  • Autofahren trotz Übermüdung
  • Autofahren trotz abgefahrener Reifen o. fehlender Winterreifen

verursacht worden, kann der Versicherer die Leistung verweigern bzw. bei entsprechender Kausalität kürzen – auch wenn das sog. Alles- oder Nichts-Prinzip durch das VVG neu geregelt wurde. Diese Regelung gilt nicht für die Haftpflichtversicherung.

ANZEIGEPFLICHT
Bei Schäden wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Polizei oder die Feuerwehr unmittelbar vom Schaden zu unterrichten.

AUSKUNFSTPFLICHT
Bereits am Schadenort sollte der Versicherungsnehmer die entsprechenden und richtigen Vorkehrungen treffen.

Im Falle eines Kraftfahrzeug-Schadens sollten beispielsweise die nachstehenden, wichtigen Maßnahmen getroffen sowie Informationen eingeholt werden:

  • Provisorisches Absichern der Unfallstelle
  • Beweise sichern (Personalien von Zeugen, Schaden-Fotos)
  • Schadenort und -zeit
  • KFZ- Kennzeichen des/der Schadengegner
  • Personalien des/der Fahrers
  • Versicherer und Versicherungsnummer des/der Schadengegner
  • Skizze vom Unfallort
  • Aufnahme des Unfallprotokolls ohne Schuldzugeständnis
  • Verlassen der Schadenstelle nur nach Absprache
  • Bei Unstimmigkeiten jeglicher Art Polizei verständigen

Damit der Versicherer seine Ermittlungen zur Feststellung des Schadenhergangs und -umfangs so umfangreich wie möglich durchführen kann, ist es von allergrößter Wichtigkeit, dass der Versicherungsnehmer im Schadenfall derartige bzw. die notwendigen Maßnahmen aus- bzw. durchführt. Gegebenenfalls sollte sich der Versicherungsnehmer von Dritten wie zum Beispiel Veranstaltern, Beförderern oder dem Hotel eine entsprechende Bescheinigung über den Schadenfall ausstellen lassen bzw. diese darüber informieren.

Der Versicherer ist unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern über den Schaden zu informieren. Bei Todesfällen sollte dieses innerhalb von 48 Stunden zu erfolgen.

Nach Schadenmitteilung erhält der Versicherungsnehmer eine Schadenanzeige, die vollständig und korrekt ausgefüllt an den Versicherer oder den beauftragten Versicherungsmakler zurück gesendet werden muss.

KFZ-SCHÄDEN
Kraftfahrzeugschäden können auch sofort melden über die 13 Zentralrufstellen der Autoversicherer in Aachen, Berlin, Dortmund, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart unter der einheitlichen Rufnummer: 0800-250 26 00.

Betroffene können auch das Onlineformular unter http://mobile.zentralruf.de per Smartphone oder Tablet nutzen. Anrufer aus dem Ausland, die die 0800er-Nummer nicht wählen können, erreichen den Zentralruf über den Anschluss +49-40-300 330 300.